Eigenbedarf – was tun, wenn der Vermieter/Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte?

Eigenbedarf – was tun, wenn der Vermieter/Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte?

3. Mai 2020 0

Auf Eigenbedarf, kann ein Vermieter kündigen,  wenn dieser, Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts die Wohnung für sich nutzen möchte(n). Spätestens am 3. Werktag des Monats muss die Kündigung beim Mieter eingehen, damit diese zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren  sechs Monaten. Besteht der Mietvertrag seit mehr als acht Jahren, muss der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einräumen.  Auch muss der  Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung angeben, wer genau die Wohnung beziehen soll. Außerdem muss er nachweisen, weshalb er genau diese Wohnung benötigt, wenn er noch weitere Wohnungen eigen nennen kann.   Gründe hierfür können zum Beispiel sein: ein Arbeitsplatzwechsel, die Pflege eines Angehörigen oder die Absicht, sich vom bisherigen Ehepartner zu trennen. Auch die Begründung des Kündigungstermins muss seitens des Vermieters erfolgen. Ebenso wie der Hinweis auf das gesetzliche Widerspruchsrecht des Mieters gemäß § 574 des BGB sowie die Form- und Fristerfordernis. Für den Fall, dass der Vermieter eine Alternativwohnung hat, die er dem Mieter anbieten kann, muss er auch dies laut Rechtsprechung im Kündigungsschreiben erwähnen.

Aber es gibt auch Sonderfälle:

Kauf einer Eigentumswohnung in einem Mietshaus

Wird ein Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, gelten Sonderregelungen. War eine Wohnung bereits vor dieser Umwandlung vermietet, kann der neue Eigentümer zunächst nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen. Er muss in der Regel eine Sperrfrist von drei Jahren abwarten, bevor er Eigenbedarf anmelden kann. Diese kann von den Bundesländern auf bis zu zehn Jahre ausgeweitet werden – Käufer solcher Eigentumswohnungen sollten also genau prüfen, welche Frist vor Ort gilt.

Eigenbedarfskündigung im Zweifamilienhaus

Wenn ein Vermieter in einem Zweifamilienhaus lebt, die andere Wohnung aber vermietet, sieht das Gesetz ein erleichtertes Kündigungsrecht vor. In diesem Fall kann der Vermieter jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen – die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert sich dabei allerdings um drei Monate, liegt also je nach Dauer des Mietverhältnisses bei zwischen sechs und zwölf Monaten.

Ist die Kündigung eine unzumutbare Härte?

Der Fall einer unzumutbaren Härte tritt meist in sozialen Angelegenheiten wie z.B. Schwangerschaft, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit im Alter zu.

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