Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung?
Über Neuschnee freuen sich Klein und Groß, aber dieser kann auch Ärger bereiten. Nämlich dann wenn es glatt wird. Auf schlecht geräumten Gehwegen stürzen schnell mal Fußgänger und die Eigentümer der anliegenden Häuser haften dann. In der Regel – manchmal sind auch die Mieter dran.
Eigentümer müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Grundstück geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und ein Fußgänger stürzt und verletzt sich dabei, kann dieser Schadenersatz verlangen. In einigen Gemeinden sind außerdem bei Verletzung der Winterdienstpflichten Geldbußen möglich.
Seien Sie sorgsam und vorbereitet!
Grundstückseigentümer: Stellen Sie sich rechtzeitig auf Eis und Schnee ein. Sie sind in der Verantwortung, sobald es glatt wird und haften, wenn jemand stürzt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.
Mieter: Möchte ein Eigentümer die Verpflichtung zum Winterdienst an seine Mieter abgeben, so muss er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Erledigen diese den Winterdienst nicht ordnungsgemäß, kann der Vermieter einen Hausmeister beauftragen, der diese Pflicht übernimmt. Die entstehenden Kosten kann der Vermieter den Mieter in Rechnung stellen. Stürzt ein Passant, weil der Mieter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, so muss er das Sturzopfer entschädigen. Ratsam ist es, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
Fußgänger: Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungsverhältnisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden.Diese kümmern sich aber meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung.Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr.Beachten Sie:: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.
Wer hätte es gedacht, aber auch beim Winterdienst gibt es Regeln, die zu beachten sind:
Häufigkeit: Der Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei anhaltendem Schneefall mehrmals in angemessenen Zeitabständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen der Winterdienst durchzuführen.
Breite: Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter, damit zwei Passanten mit Einkaufstaschen oder Kinderwagen aneinander vorbeipassen. Privatwege (wie der Zugang zur Haustür) müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft.
Streumittel: Nach dem Räumen ( bei starkem Schneefall mehrmals täglich) soll gesträut werden. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rückstände von Streumitteln und Schmutzablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.
Wohin mit dem Schnee? Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispielsweise im Garten lagern oder in Absprache mit Nachbarn auf einer Parkfläche ein gemeinsames „Schneedepot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßenentwässerungsanlagen dürfen Schnee und Eis nicht abgelagert werden. Auch nicht in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, vor Ein- und Ausfahrten, auf Radfahrstreifen sowie Radwegen und gehwegseitig im Bereich von gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt.
Grundsätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass der Verkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßenabläufe und Hydranten freizuhalten. Eis und Schnee von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden