Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung?

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Gibt es eine gesetzliche Verpflichtung?

3. Mai 2020 0

Über Neuschnee freuen sich Klein und Groß, aber dieser kann auch Ärger bereiten. Nämlich dann wenn es glatt wird.  Auf schlecht geräumten Gehwegen stürzen schnell mal Fußgänger und die Eigentümer der anliegenden Häuser haften dann. In der Regel – manchmal sind auch die Mieter dran.

Eigentümer müssen dafür sorgen, dass der Bürger­steig vor ihrem Grundstück geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und ein Fußgänger stürzt und verletzt sich dabei, kann dieser Schaden­ersatz verlangen. In einigen Gemeinden sind außerdem bei Verletzung der Winter­dienst­pflichten Geldbußen möglich.

Seien Sie sorgsam und vorbereitet!

Grundstückseigentümer: Stellen Sie sich recht­zeitig auf Eis und Schnee ein. Sie sind in der Verantwortung, sobald es glatt wird und haften, wenn jemand stürzt, weil bei Ihnen nicht ordentlich geräumt und gestreut ist.

Mieter: Möchte ein Eigentümer die Verpflichtung zum Winterdienst an seine Mieter abgeben, so muss er dies explizit im Mietvertrag festhalten. Erledigen diese den Winterdienst nicht ordnungsgemäß, kann der Vermieter einen Hausmeister beauftragen, der diese Pflicht übernimmt. Die entstehenden Kosten kann der Vermieter den Mieter in Rechnung stellen. Stürzt ein Passant, weil der Mieter seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, so muss er das Sturzopfer entschädigen. Ratsam ist es, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

Fußgänger:  Achten Sie als Fußgänger selbst darauf, ob die Witterungs­verhält­nisse Glätte vermuten lassen. In solchen Fällen sollten Sie besonders vorsichtig sein. Ihnen kann ansonsten bei einem Unfall eine Mitschuld auferlegt werden.

Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden.Diese kümmern sich aber meist nur um die Fahr­bahnen. Die Verkehrs­sicherungs­pflicht für die Gehwege über­tragen sie auf die Anlieger – per Satzung.Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Haupt­punkte sind aber meistens gleich: Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr; an Sonn- und Feier­tagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr.Beachten Sie:: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar sein.

Wer hätte es gedacht, aber auch beim Winterdienst gibt es Regeln, die zu beachten sind:

Häufigkeit: Der Schnee ist unver­züglich nach Beendigung des Schnee­falls, bei anhaltendem Schnee­fall mehr­mals in angemessenen Zeit­abständen zu beräumen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unver­züglich nach ihrem Entstehen der Winter­dienst durch­zuführen.

Breite: Üblich sind – je nach Kommune – 1 bis 1,50 Meter, damit zwei Passanten mit Einkaufstaschen oder Kinder­wagen aneinander vorbeipassen. Privatwege (wie der Zugang zur Haustür) müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schnee­frei sein. Und das dauer­haft.

Streu­mittel: Nach dem Räumen ( bei starkem Schneefall mehrmals täglich) soll gesträut werden. Als Streu­gut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten. Rück­stände von Streu­mitteln und Schmutz­ablagerungen sind zu entfernen, sobald es getaut hat.

Wohin mit dem Schnee? Der Schnee sollte nicht auf die Fahr­bahn geschoben werden, sondern Sie sollten diesen beispiels­weise im Garten lagern oder in Absprache mit Nach­barn auf einer Park­fläche ein gemein­sames „Schnee­depot“ anlegen. Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grund­sätzlich auf dem der Fahr­bahn zugewandten Rand der Gehwege anzu­häufen; in den Rinn­steinen und auf den Einfluss­öffnungen der Straßen­entwässerungs­anlagen dürfen Schnee und Eis nicht abge­lagert werden. Auch nicht in den Halte­stellen­bereichen der öffent­lichen Verkehrs­mittel, vor Ein- und Ausfahrten,  auf Radfahr­streifen sowie Radwegen und gehwegseitig im Bereich von gekenn­zeichneten Behinderten­park­plätzen. Neben Fußgänger­über­wegen, Straßenkreuzungen und Straßen­einmündungen darf Schnee nur bis zu einer Höhe aufgehäuft werden, die Sicht­behin­derungen für den Fahr­zeug­verkehr auf den Fahr­bahnen ausschließt.

Grund­sätzlich gilt: Wo die Breite des Gehweges ausreicht, darf der Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf der Grenze von Gehweg und Fahr­bahn so abge­lagert werden, dass der Verkehr hier­durch nicht mehr als unver­meid­bar gefährdet oder behindert wird. Dabei sind Radwege, Straßen­abläufe und Hydranten frei­zuhalten. Eis und Schnee von Grund­stücken darf nicht auf die Straße geschafft werden

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