Was genau ist die Widerrufsbelehrung?

Was genau ist die Widerrufsbelehrung?

3. Mai 2020 0

Für uns als Makler, gibt es genaue  Vorgaben bezugnehmend auf Exposés und Immobilienanzeigen, die wir einhalten müssen. Seit Mitte 2014 müssen Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken, wenn sich Interessenten näher zu einer Immobilie informieren möchten.

Dies gilt nach § 355 BGB auch im Fernabsatzgeschäft – hier müssen Makler Ihre Kunden auch über ihr Widerrufsrecht aufklären – ähnlich wie im Onlinehandel. Die Frist des Widerrufsrechtes erstrreckt sich auf 14 Tage. Erst wenn der Makler vor dem Exposé die Widerrufsbelehrung übersendet, beginnt die Widerspruchsfrist. Findet die Belehrung zu einem späteren Zeitpunkt statt, beginnt die Widerrufsfrist erst dann.

Häufig verwirrt aber genau diese Tatsache, wenn Immobilienmakler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung verschicken. Die Befürchtung, eine Provision zahlen zu müssen, ohne dass ein Kaufabschluss zustande gekommen ist, steht bei den Kaufinteressenten plötzlich im Raum. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass ein Maklervertrag durch zwei Willenserklärungen zustande kommt: Die erste Willenserklärung erfolgt durch die Anforderung eines Exposés vom Interessenten. Die zweite erfolgt durch die Exposéübersendung bzw. durch eine Terminvereinbarung für eine Besichtigung. Die Belehrungspflicht muss demzufolge eingehalten werden, da an dieser Stelle ein Maklervertrag entsteht. Aus diesem Grund erhalten Interessenten  vor dem Exposé vom Makler eine Widerrufsbelehrung.

Da diese Regelung normalerweise nur für Immobilienkäufer gilt, erhalten Mietinteressenten, die ein  Wohnungsinserat sehen und ein Exposé anfragen, keine Widerrufsbelehrung.  Denn hier  gilt das Bestellerprinzip und wenn Mietinteressenten keinen Immobilienmakler damit beauftragt haben, eine Wohnung zu finden, müssen sie diesen auch nicht bezahlen.

Jetzt haben Sie vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung vom Makler erhalten  –  wann müssen Sie die Maklercourtage zahlen? Mit der Widerrufsbelehrung und dem Exposé ist noch keine Dienstleistung erfüllt, die der Makler erbringen muss, um eine Courtage zu erhalten. Erst bei einer Immobilienvermittlung ist die Maklerprovision fällig, denn diese ist erfolgsabhängig.

Fazit: Lassen Sie sich nicht verunsichern, von Sie von Das Finanzhaus Immobilien Philipp Frank oder von einem anderen Makler vor dem Exposé eine Widerrufsbelehrung erhalten und diese bestätigen müssen. Die Maklercourtage zahlen Sie erst, wenn Sie mit dem Verkäufer zusammen vor dem Notar sitzen und den Kaufvertrag unterschrieben haben.

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