Haustiere in Wohnungen – Was ist erlaubt und was nicht?

Haustiere in Wohnungen – Was ist erlaubt und was nicht?

3. Mai 2020 0

Haustiere lassen sich im Mietrecht in zwei Kategorien aufteilen. Die Kleintiere bilden die erste Gruppe und Hunde, Katzen sowie exotische Tiere stellen die zweite Gruppe dar.

Zu den Kleintieren gehören Kaninchen, Fische, Mehrschweinchen, Hamster und Wellensittiche. Diese dürfen problemlos in der Wohnung gehalten werden. Kleintiere darf der Vermieter nicht verbieten. Die Haltung gehört mietrechtlich betrachtet zum „vertragsmäßigen Gebrauch“ der Unterkunft, da

diese Tiere meistens keine Probleme bereiten – kein Zerstören der Wohnung sowie keine Lärmbelästigung.

Aber es gibt auch Ausnahmen:

Bei Ratten sprachen Richter auch schon ein Haltungsverbot aus, da diese Nager bei vielen Menschen ein Ekelgefühl auslösen und Ratten mit Unreinheit in Verbindung gebracht werden.

Auch Frettchen könnten verboten werden, da diese einen strengen Geruch haben und die Wohnung sehr verschmutzen könnten (AG Köln; Az.: 2 C 340/11).

Problematisch könnte auch die Haltung von Ziervögeln werden: Machen  Sittiche und Papageien zu oft, zu laut, oder während Ruhezeiten Lärm, dann kann der Vermieter sie verbieten.

Katzen- oder Hundehaltung in der Wohnung:

Die Haltung dieser Tiere ist für Mieter etwas komplizierter. Laut einem Bundesgerichtsurteil  (Az.: VIII ZR 168/12) dürfen die Tiere generell nicht vom Vermieter verboten werden. Eine entsprechende Klausel sei demnach im Mietvertrag unwirksam. Die Richter betonten allerdings auch, dass ein Mieter nicht ohne Rücksicht auf andere eine Katze oder einen Hund in der Mietwohnung halten darf.

Um Ärger zu vermeiden, sollten sich  Mieter, die sich eine Katze oder einen Hund in ihrer Mietwohnung halten wollen, die Erlaubnis vom Vermieter einholen.

Exotische, wilde und / oder gefährliche Tiere:

Das können sein: Reptilien, Kampfhunde, Vogelspinnen,  Gift- bzw. Würgeschlangen. Wer  gefährliche Tiere in der Mietwohnung halten möchte, muss den Vermieter um Erlaubnis bitten.

Zusätzlich benötigen Halter dieser außergewöhnlichen Tiere eine Halteerlaubnis nach Vorschrift des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes. Eine Ausnahme sind ungefährliche und ungiftige Schlangen:  Für sie benötigt der Mieter keine gesetzliche Halteerlaubnis.

Haustierhaltung im Mietvertrag:

– Haustier erlaubt: DIESE Klausel bezieht sich auf die gewöhnlichen Haustiere: Hierzu zählen neben den ohnehin zustimmungsfreien Kleintieren, auch größere, ungefährliche Tiere wie Hunde, Katzen oder Hausschweine.

Hund und Katze nur mit Zustimmung des Vermieters: Hierzu sollte man sich als Mieter die Zustimmung des Vermieters auch einholen.  Der Vermieter hält sich mit dieser Klausel die Möglichkeit offen, im konkreten Fall zu entscheiden. Für ein „Nein“ muss er sachliche Gründe nennen. Kleintiere sind hiervon ausgenommen.

Haustiere verboten: Eine Mietsklausel, die Tierhaltung  pauschal verbietet, oder in der steht, der Mieter verpflichte sich „keine Hunde und Katzen zu halten“ ist ungültig. Eine solche Klausel würde Mieter unangemessen benachteiligen und keine Rücksicht auf seinen individuellen Fall nehmen (BGH; Az.: VIII ZR168/12).

Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung in der Mietwohnung steht, müssen wie in jedem Fall die einzelnen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Ausgenommen bei Kleintieren.

Wichtig: Ein vom Vermieter ausgesprochenes „ja“ zur Haltung von Haustieren kann auch wieder zurückgenommen werden.  Hierfür muss er  (wie bei einem Nein) triftige Gründe nennen. Ist die Begründung ausreichend, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres fordern. Hält sich der Mieter nicht an die Forderung, kann er vom Vermieter sogar gekündigt werden.

Sie erwarten Besuch, der gern sein Haustier mitbringen möchte? Ein Vermieter kann Ihnen als Mieter diesen tierischen Besuch nicht verbieten.  Die Tiere sollten sich so benehmen, dass sie niemanden belästigen und nicht zu oft oder zu lange bleiben.  Ein Besuch, der länger als sechs Wochen dauert, kann schon kein Besuch mehr sein. Pauschal abgrenzen lässt sich das aber nicht.

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