Was ist ein Vorkaufsrecht für Mieter und wann kann man sich darauf beruhen?

Was ist ein Vorkaufsrecht für Mieter und wann kann man sich darauf beruhen?

3. Mai 2020 0

Sie sind Mieter und Ihre Wohnung soll vom Eigentümer verkauft werden? Nun befürchten Sie, dass der neue Vermieter und Eigentümer auf „Eigenbedarf“ kündigen wird. Um dieser Befürchtung entgegenzuwirken, gibt es das sogenannte „Vorkaufsrecht“.

Gemäß §577 BGB besteht ein Vorkaufsrecht dann, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und diese dann verkauft werden soll.  Der Mieter hat dann auf jeden Fall ein Vorkaufsrecht, über das der Vermieter ihn auch unterrichten muss. Wie so oft, bestätigen Ausnahmen die Regeln: z.B. wenn die Wohnung an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft werden soll. Ein Vorkaufsrecht besteht auch dann nicht, wenn die Wohnung verschenkt wird oder die Wohnung bereits in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde bevor der derzeitige Mieter eingezogen ist oder wenn das gesamte Haus verkauft wird.

Das Vorkaufsrecht besteht auch nur dann, wenn die umgewandelte Wohnung zum ersten Mal verkauft wird. Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn der neue Eigentümer die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt wieder weiterverkauft, hat der Mieter kein Vorkaufsrecht mehr.

Wichtig ist, dass der Vermieter den Mieter spätestens mit der notariellen Beurkundung der Immobilie über sein Vorkaufsrecht informieren muss. Dieser hat dann ab dem Zeitpunkt der Anzeige zwei Monate Zeit dem Notar schriftlich mitzuteilen, dass er die Wohnung kaufen möchte. Der Mieter tritt dann genau in denselben Kaufvertrag zu den gleichen Konditionen wie der eigentliche Käufer ein.

Informiert der Vermieter den Mieter nicht über sein Vorkaufsrecht, kann dieser den Vermieter auf Schadensersatz verklagen.

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